Kommt der Vermieter der Aufforderung des im zweiten Stock eines fünfstöckigen Hauses wohnenden Mieters, die defekte Wechselsprechanlage reparieren zu lassen, nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Miete um 5 Prozent zu mindern. Wechselsprechanlagen sind insbesondere für Mieter in den oberen Geschossen kein Luxus mehr, sondern ein nicht unwichtiger Bestandteil der Mietwohnung.
Urteil des AG Rostock
41 C 183/98
Hausbesitzer Zeitung 15/2002, 9