Mietminderung bei defekter Wechselsprechanlage


Kommt der Vermieter der Aufforderung des im zweiten Stock eines fünfstöckigen Hauses wohnenden Mieters, die defekte Wechselsprechanlage reparieren zu lassen, nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Miete um 5 Prozent zu mindern. Wechselsprechanlagen sind insbesondere für Mieter in den oberen Geschossen kein Luxus mehr, sondern ein nicht unwichtiger Bestandteil der Mietwohnung.


Urteil des AG Rostock
41 C 183/98
Hausbesitzer Zeitung 15/2002, 9
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