Regress bei Nichtvermietbarkeit wegen Lärmbelästigung
Die Mieter einer Eigentumswohnung kündigten das Mietverhältnis bereits kurz nach ihrem Einzug wieder. Anlass waren Lärmbelästigungen, die von einem Ventilator eines im selben Anwesen befindlichen Gewerbebetriebs ausgingen. Der Eigentümer verklagte den Gewerbetreibenden auf Ersatz des erlittenen Mietausfalls und bekam auch überwiegend Recht.
Im Prozess stellte sich heraus, dass die von dem Ventilator ausgehenden Geräusche die zulässigen Grenzwerte erheblich überstiegen. Der Verursacher hat in einem solchen Fall den Schaden zu tragen, den ein anderer durch die eingeschränkte Vermietbarkeit seines Wohnungseigentums erleidet. Ist jedoch ein konkreter Abhilfetermin zugesagt, muss der Wohnungseigentümer wenn möglich zu einem verminderten Mietzins vermieten. Für diese Zeit kann er nur den Minderungsbetrag als Schaden geltend machen.
Beschluss des BayObLG vom 24.10.2001
2 ZBR 120/01
RdW 2002, 507