Unbeschränkter Nachbesserungsanspruch


Der Auftraggeber braucht sich bei mangelhafter Ausführung eines Werkvertrags nicht mit einer billigen Ersatzlösung begnügen. Das Kostenrisiko trägt stets der Unternehmer. Er kann sich nur dann ausnahmsweise auf unverhältnismäßig hohe Kosten berufen, wenn diese zu dem angestrebten Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.


Urteil des BGH vom 27.03.2003
VII ZR 443/01
BGHR 2003, 791
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