Ein Gläubiger pfändete das Kontoguthaben eines Schuldners bei dessen Hausbank. Das Kreditinstitut führte als Drittschuldner mehrere Überweisungen an den Gläubiger aus. Auf Grund eines betriebsinternen Missverständnisses kam es schließlich zu einer erheblichen Überzahlung. In der Folgezeit stritten die Beteiligten darüber, wer - der Schuldner oder die Bank - die Zuvielzahlung von dem bereicherten Gläubiger herausverlangen kann.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Bank als Drittschuldner ein direkter Herausgabeanspruch gegenüber dem Pfändungsgläubiger zusteht.
Urteil des BGH vom 13.06.2002
IX ZR 242/01
WM 2002, 1545
ZIP 2002, 1419