Zustandekommen eines Maklervertrags durch Vereinbarung eines (zweiten) Besichtigungstermins


Eine Kaufinteressentin besichtigte zusammen mit einem Makler eine Immobilie. Dieser fertigte daraufhin ein Exposé an, in dem auch der (erstmalige) Hinweis auf die im Falle des Vertragsschlusses zu zahlende Maklerprovision enthalten war. Bevor sich die Frau zum Kauf entschloss, bat sie den Makler noch um einen zweiten Besichtigungstermin, der auch stattfand. Später verweigerte die Käuferin die Zahlung der Maklercourtage mit der Begründung, sie sei bereits nach dem ersten Besichtigungstermin zum Kauf entschlossen gewesen. Die weitere, nunmehr vergütungspflichtige Tätigkeit des Maklers sei daher nicht mehr ursächlich für den Vertragsschluss gewesen.

Diese spitzfindige Argumentation vermochte die Richter am Oberlandesgericht Celle nicht zu beeindrucken: "Wenn ein Kunde sich in Kenntnis des Provisionsverlangens an einen Makler wendet und meint, noch einer Maklerdienstleistung zu bedürfen, mag diese auch nur darin liegen, dass eine weitere Besichtigung für geboten oder sachdienlich erachtet wird, liegt hierin eine hinreichende Maklertätigkeit, die bei entsprechender Verabredung die Provisionspflicht" auslöst.


Urteil des OLG Celle vom 07.02.2002
11 U 13 7/01
MDR 2002, 939
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