Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, auf der zu seinem Sondereigentum gehörenden Gartenfläche einen Swimmingpool zu errichten. Neben der festgestellten Lärmbeeinträchtigung sah das Gericht darin eine erhebliche Beeinflussung des Gesamteindrucks der Wohnanlage. Daher wäre der Bau nur mit Zustimmung aller Miteigentümer rechtens gewesen.
Urteil des BayObLG vom 07.09.1999
2Z BR 178/98
WoM 2001, 95