Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschlossen, darf der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung des festgelegten Betrages beauftragen, wenn ein Eigentümer seiner Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Der säumige Eigentümer hat dann auch die angefallenen Anwaltskosten zu begleichen. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, er sei sich nicht im Klaren darüber gewesen, ob der Beschluss rechtlich wirksam und damit für ihn verbindlich war.
Urteil des OLG Hamburg vom 16.07.2001
2 Wx 47/01
ZMR 2002, 298
RdW 2002, 474