Für die Zusendung eines Kondolenzschreibens zur Annbahnung geschäftlicher Kontakte mit den Angehörigen des Verstorbenen besteht eine "Pietätsfrist" von drei Wochen. Ein vorher übersandtes Schreiben verstößt gegen die guten Sitten und ist daher wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Konstanz
8 O 47/01
Handelsblatt vom 14.05.2003