Unzulässige Bauträger-AGB


Eine vom Bauträger in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend und damit unwirksam

Das Wesen eines derartigen Vertrages ist insbesondere davon geprägt, dass der Bauherr sich nur einem Vertragspartner, nämlich dem Generalübernehmer gegenübersieht und keinem zusätzlichen Preisrisiko ausgesetzt sein will. Dem liefe zuwider, wenn die Verträge mit den bauausführenden Handwerkern im Namen des Bauherrn geschlossen würden. Vielmehr ist es die Pflicht des Bauträgers, derartige Verträge in eigenem Namen zu schließen und die Zahlungsverpflichtungen gegen über seinen Vertragspartnern als eigene Leistungen zu übernehmen.


Versäumnisurteil des BGH vom 27.06.2002
VII ZR 272/01
BauR 2002, 1446
MDR 2002, 1116
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