Störendes Grillen und Fernsehen im Freien


Bei beengten räumlichen Verhältnissen zwischen zwei Grundstücken muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen bzw. Fernsehen im Garten herrühren, nicht dulden. Viermal im Jahr kann allerdings ein Grillen (und Fernsehen im Freien) bis 24 Uhr als hinnehmbar anzusehen sein.


Urteil des OLG Oldenburg vom 29.07.2002
13 U 53/02
OLGR Oldenburg 2002, 217
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