Geltendmachung von Unfallschäden: Fahrten zur Heilbehandlung
Ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter ist nicht berechtigt, die Kosten für die Fahrten zu einer unfallbedingten Heilbehandlung gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen, wenn sie von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen wurden. Nur die Genossenschaft selbst kann die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche für sich gerichtlich beanspruchen.
Urteil des OLG Köln vom 27.02.2002
11 U 116/01
DAR 2002, 353