Reisegepäckversicherung: falsche Angaben zu Vorschäden
Auch bei einem Reisegepäckschaden hat die Versicherung ein berechtigtes Interesse, über etwaige Vorschäden des Versicherungsnehmers informiert zu werden. Gibt die Versicherte in der Schadensmeldung an, sie habe vor ca. 6 Jahren einen vergleichbaren Schaden gehabt, obwohl dies gar nicht der Fall war und beantwortet sie die entsprechende Frage für ihren mitreisenden Ehemann lediglich mit "Ja", obwohl dieser erst ein Jahr vorher einen Reisegepäckschaden von über 2.800 EUR geltend gemacht hat, an den sie sich trotz Rückfrage der Versicherung nicht mehr erinnern konnte, wird die Versicherung von ihrer Leistungsverpflichtung frei.
Urteil des LG Hannover vom 24.05.2002
4 S 18/02
NJW Heft 37/2002, Seite VIII