Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, auf einen anderen Beruf überzuwechseln, als entsprechende Werbungskosten vorab absetzbar sein können.
Urteil des BFH vom 04.12.2002
VI ZR 120/01
FamRZ 2003, 451