Kaskoversicherung: Entfernen vom Unfallort unschädlich bei sofortiger Unfallmeldung
Nach den Vertragsbedingungen für Kfz-Kaskoversicherungen (AKB) hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Aufklärungsobliegenheit erschöpft sich nicht im Erteilen von Informationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort. Die Aufklärungsobliegenheit kann daher auch dadurch verletzt werden, dass der Versicherungsnehmer die Unfallstelle verlässt und dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB (Fahrerflucht) erfüllt.
Verlässt der Versicherungsnehmer trotz Vorliegens eines Fremdschadens die Unfallstelle, liegt gleichwohl keine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kaskoversicherer vor, wenn er sich zwar weder an die Polizei noch an den Geschädigten wendet, aber umgehend die Versicherung über das Unfallereignis unterrichtet. Mit der Anzeige des Unfalls an den Versicherer ist dieser dann in der Lage, die Angaben des verunfallten Versicherungsnehmers sofort zu überprüfen und ggf. weitere Untersuchungen anzustellen, um seine Leistungspflicht sachgerecht beurteilen zu können.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2002
12 U 223/01
MDR 2002, 819