Die bei Spareinlagen in den Allgemeinen Bankverbindungen vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu beanstanden. Anders als bei Krediten, wo derartige Klauseln ebenfalls häufig verwendet werden, kann der Bankkunde eine Spareinlage meist kurzfristig kündigen und sein Geld bei einer anderen Bank zu besseren Konditionen anlegen.
Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2003
31 U 101/02
MDR Heft 8/2003, Seite R13