Mehrheitlicher Gesellschafterausschluss bei Zerwürfnis
Ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft kann von den anderen Gesellschaftern unter Hinweis auf unüberwindbare Zerwürfnisse nur dann ausgeschlossen werden, wenn er den grundlegenden Vertrauensverlust überwiegend zu vertreten hat. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit den ausschließenden Gesellschaftern.
Urteil des BGH vom 31.03.2003
II ZR 8/01
BGHReport 2003, 812