Pfändet ein Gläubiger in ein Girokonto, das als so genanntes Oder-Konto geführt wird (Regelfall bei verheirateten Kontoinhabern), kann der von dem Vollstreckungstitel nicht betroffene Ehegatte nicht einwenden, das Guthaben stehe ihm im Innenverhältnis alleine zu.
Die Inhaber eines "Oder-Kontos" sind gegenüber der kontoführenden Bank Gesamtgläubiger mit der Folge, dass jeder der beiden Kontoinhaber die Auszahlung des gesamten Guthabens verlangen kann. Dementsprechend benötigt der Gläubiger eines Kontoinhabers anders als beim "Und-Konto" keinen Titel gegen alle Kontoinhaber.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 16.01.2002
5 W 4355/01
MDR 2002, 1090
JurBüro 2002, 497