Kaskoversicherung: Unfallverursachung unter Restalkohol


Ein Autofahrer meinte, nach einer feuchtfröhlichen Feier lediglich 5 Stunden schlafen und ein ordentliches Frühstück zu sich nehmen zu müssen, um wieder fahrtüchtig zu sein. Mit 0,65 Promille noch deutlich angeschlagen, verschuldete er einen Unfall. Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung hielt das Verhalten ihres Versicherungsnehmers für unverantwortlich und verweigerte jegliche Zahlung.

Der Autofahrer war bei trockener Fahrbahn und guten Lichtverhältnissen - es war taghell - in einer langgestreckten Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen. Hieraus schloss das Gericht, dass er entweder aus alkoholbedingter Enthemmung und Risikofreude zu schnell in die Kurve gefahren oder sein Leistungsvermögen durch den konsumierten Alkohol, ggf. in Verbindung mit einer noch fortbestehenden Ermüdung, nach einer "langen" Nacht so verringert war, dass er die sonst unschwer gemeisterte Verkehrssituation nicht bewältigen konnte. Hieraus schloss das Gericht eine alkoholtypische Fehlleistung. Obwohl nur eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit vorlag, war daher das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig zu bewerten. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Fahrzeugversicherung.


Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.02.2002
19 U 167/01
NZV 2002, 227
MDR 2002, 1007
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