Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auch für ausländische Unternehmen


Im Ausland registrierte und auf dem deutschen Markt tätige Telediensteanbieter sind nach hiesigem Recht zu einer vollständigen Anbieterkennzeichnung im Internet verpflichtet (§ 6 TDG). Auch bei derartigen Anbietern besteht ein Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen auch das ausländische Register und die Registernummer offen gelegt werden.

Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen.


Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.03.2003
3-12 O 151/02
JurPC Web-Dok. 153/2003
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