Berufsunfähigkeit eines hochspezialisierten Architekten


Ein selbstständiger Architekt, dessen Betrieb auf Grund seiner hohen Spezialisierung - Planung und Realisierung von Mehrzweckhallen und lndustriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit in der Regel nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne.


Urteil des OLG Koblenz vom 29.11.2002
10 U 211/02
NJW Heft 18/2003, Seite VIII
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