Absehen von der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung trotz eines Regelfalles
Das Gericht kann von einer Fahrerlaubnisentziehung trotz Vorliegens eines Regelfalles beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Sachschaden von 1489 EUR) absehen, wenn der bislang unbescholtene Beschuldigte von sich aus den Unfall am nächsten Tag bei der zuständigen Polizeidirektion meldet und sich als Unfallverursacher ausgibt, den Schaden umgehend reguliert, sich beim Geschädigten entschuldigt und dieser die Entschuldigung annimmt.
Beschluss des LG Zweibrücken vom 11.03.2003
Qs 31/03
DAR 2003, 236