Mobbingopfer: Schadensersatzansprüche nur gegenüber Dienstherrn


In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass Mobbingopfern in besonders eklatanten Fällen Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber und auch ihren "Peinigern" zustehen können. Sind jedoch Beamte an einem Mobbingfall beteiligt, gilt die Besonderheit, dass Schadensersatzansprüche in der Regel nur gegenüber dem Dienstherrn bestehen und nicht auch gegenüber dem aktiv Mobbing betreibenden Vorgesetzten oder Kollegen. Dies gilt jedenfalls, sofern die Verfehlungen im Rahmen des Dienstverhältnisses begangen wurden.

Für das Opfer mag es zunächst unbefriedigend erscheinen, nicht den "Täter" unmittelbar zur Rechenschaft ziehen zu können. Dieser kommt jedoch in der Regel nicht ungeschoren davon, da der Dienstherr u. U. bei ihm Regress nehmen oder auch ein Disziplinarverfahren einleiten kann. Im Übrigen steht dem Schadensersatzberechtigten mit dem Staat ein zahlungswilliger und auch -kräftiger Schuldner gegenüber.


Urteil des BGH vom 01.08.2002
III ZR 277/01
NWB 2002, 3218
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