Alleinige elterliche Sorge für nicht ehelichen Vater
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Saarbrücken besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Bei der Sorgerechtsregelung sind neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen. Sofern es dem Kindeswohl entspricht, kann die alleinige elterliche Sorge daher auch dem nicht ehelichen Vater des Kindes übertragen werden.