Angemessenheit eines Nachtzuschlags bei fehlender Vereinbarung


Auch wenn im Arbeitsvertrag ein Lohnzuschlag für Nachtarbeit nicht geregelt und auch kein Tarifvertrag anwendbar ist, steht einem Arbeitnehmer entweder ein angemessener Lohnzuschlag oder ein entsprechender Freizeitausgleich zu. Dieses dem Arbeitgeber gebührende Wahlrecht besteht auch dann noch, wenn zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt.

Was als angemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht nahm einen Nachtzuschlag von 30 Prozent als sachgerecht an.


Urteil des BAG
9 AZR 202/01
Handelsblatt vom 11.09.2002
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