Eine Gemeinde kann durchaus berechtigt sein, in Abweichung vom allgemeinen Bauprogramm den Umfang der Erschließung für eine Straße zu regeln, sofern sachliche Gründe hierfür vorliegen.
Eine ordnungsgemäße Erschließung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Breite des nur einseitig vorhandenen Gehweges nur einen halben Meter beträgt. Für einen derart schmalen Randstreifen können von den Anliegern keine Erschließungskosten verlangt werden. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sollte ein fahrbahnbegleitender Gehweg mindestens zwei Meter breit sein.
Urteil des Bayr. VGH vom 11.06.2002
6 B 97.2354
Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2003, Seite 5