Verweigert der Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub, kann der betroffene Arbeitnehmer seine berechtigten Ansprüche im Wege einer Klage durchsetzen. Droht bei Einhaltung des Klageweges jedoch der Verfall des Urlaubs wegen Überschreitung des Übertragungszeitraums, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung realisieren, es sei denn, er hat die Zwangslage selbst verschuldet.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2002
1 Ga 667/02 KO
MDR 2002, 1130