Eine Frau stürzte nachts über eine Absperrkette. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung erklärte sich zu einer Zahlung von 500 EUR bereit. Hiermit war die Frau einverstanden und unterzeichnete eine Erklärung, wonach sie mit der Zahlung auf alle weiteren Ansprüche auch gegenüber Dritten verzichtete. Gleichwohl nahm sie später noch die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie diese wegen einer defekten und nicht rechtzeitig reparierten Straßenlaterne für mitverantwortlich hielt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt der Klägerin jedoch die gegenüber der Versicherung abgegebene Erklärung entgegen. Da von dem Verzicht auch ausdrücklich Ansprüche gegenüber Dritten erfasst waren, schied ein Anspruch gegenüber der Gemeinde aus.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 29.04.2002
1 U 173/01
RdW Heft 6/2003, Seite V