Nicht bei jedem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen liegt so genanntes Mobbing vor, das die Geltendmachung von Schmerzensgeld rechtfertigt. Vielmehr löst ein derartiges Verhalten des Arbeitgebers nur dann Schadensersatzansprüche aus, wenn es systematisch über einen längeren Zeitraum und zu dem Zweck erfolgt, den betroffenen Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein
3 Sa 1/02
Handelsblatt vom 19.09.2002