Unseriöses Gewinnversprechen verbindlich


Wie bereits vor kurzem das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 202/02) verurteilte auch das Oberlandesgericht Oldenburg einen Versandhändler zur Auszahlung eines Gewinns, der dem Empfänger einer Werbesendung ohne erkennbare Einschränkung zugesagt wurde.

Das Werbeschreiben enthielt die Mitteilung, dass dem Empfänger bei der Gewinnziehung am 25.07.2001 ein Bargewinn von 8.000 DM zugeteilt worden sei. Der Ablauf der von einem Justiziar kontrollierten Gewinnziehung wurde im Einzelnen geschildert. Abschließend wurde der "glückliche Gewinner" aufgefordert, seinen Einlösescheck einzusenden, damit die Auszahlung vorgenommen werden könne. Der Gewinnmitteilung waren einige Werbeprospekte nebst einem Bestellformular für Produkte "fit in Form" beigefügt. Nach erfolgter Gewinnanforderung lehnte das dubiose Unternehmen eine Auszahlung des Gewinns mit der Begründung ab, die Zuteilung der Gewinne und die Höhe der zu vergebenden Preise liege laut den Spielregeln im Ermessen der Firma und eine Entscheidung sei noch nicht getroffen.

Diese im Kleingedruckten enthaltene Klausel war derart versteckt angebracht, dass sie das Gericht für unbeachtlich hielt. Aufgrund der eindeutigen Gewinnzusage gingen die Richter vielmehr von einer rechtsverbindlichen Erklärung aus mit der Folge, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen zur Auszahlung des "zugesagten" Gewinns verpflichtet war.


Urteil des OLG Oldenburg vom 07.03.2003
6 U 173/02
OLGR Oldenburg 2003, 165
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