Vergütung einer Volkshochschullehrerin


Wird die Lehrerin an einer städtischen Volkshochschule als freie Mitarbeiterin eingestellt und pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit vergütet, ist diese Vergütung im Zweifel nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart. Liegt nach Feststellungen des Arbeitsgerichts in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor, können die vereinbarten Honorarsätze nicht auf die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis übertragen werden. Sofern auch keine tarifliche Vergütungsregelung gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet.

Lässt sich aus Tarifrecht, Eingruppierungsrichtlinien oder sonstigen Umständen eine übliche Vergütung für Volkshochschullehrer nicht bestimmen, kommt ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach den §§ 315, 316 BGB in Betracht. Ist diesbezüglich keine Einigung der Vertragsparteien möglich, müssen erneut die Arbeitsgerichte bemüht werden.


Urteil des BAG vom 21.11.2001
5 AZR 87/00
Der Betrieb 2002, 537
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