Deliktshaftung der BGB-Gesellschaft


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet nicht nur für die von ihren Vertretungsorganen rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten, sondern muss sich auch das zu Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter zurechnen lassen. Die Gesellschafter haften für derartige Verbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner.


Urteil des BGH vom 24.02.2003
II ZR 385/99
MDR 2003, 637
NJW 2003, 1445
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