Verpflichtung von Kapitalanlagevermittlern zu richtiger und vollständiger Information


Der Bundesgerichtshof hat sich in einer wichtigen Entscheidung mit der Verpflichtung von Kapitalanlagevermittlern zu richtiger und vollständiger Information auseinandergesetzt:

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zu Stande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es in der Regel vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent keine sachgerechten Entscheidungen treffen. Verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies offen legen.

Weist der Anlageberater seinen Kunden - wie in diesem Fall - immer wieder darauf hin, dass es sich bei den angepriesenen Geldanlagen der K.H. Vermögensverwaltung (KHV) um eine "todsichere", also risikolose Sache handele, er den Inhaber der Firma persönlich überwache und genaue Kenntnis habe, welche fest verzinslichen Wertpapiere H. anschaffe, und handelt es sich tatsächlich aber um "windige Geldanlagen", haftet der Anlageberater für den fast vollständigen Verlust der Einlage von über 300.000 DM. Dies gilt erst recht, wenn der Anleger ausdrücklich eine seriöse und sichere Geldanlage wünschte.

Die Karlsruher Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch darauf hin, dass sich der Anleger ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er sich trotz fundierter Warnungen von dritter Seite in einem Maße auf die Angaben des Beklagten verlassen hat, das nicht mehr voll schutzwürdig erscheint. Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Anspruchsminderung von 30 Prozent für gerechtfertigt.


Urteil des BGH vom 13.06.2002
III ZR 166/01
BGHR 2002, 729
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