Wirtschaftlich überforderter Kreditbürge: Berücksichtigung von Grundvermögen
Nach ständiger Rechtsprechung sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind.
Die Überforderung des Bürgen kann jedoch zu verneinen sein, wenn der Bürge zwar nicht über ein adäquates Einkommen, aber über andere verwertbare Vermögenswerte verfügt. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass bei vorhandenem Grundvermögen allerdings die auf der Immobilie lastenden Schulden in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Ist das Grundstück in voller Höhe mit Hypotheken belastet, stellt es demzufolge keinen zu berücksichtigenden Vermögenswert dar.
Urteil des BGH vom 14.05.2002
XI ZR 50/01
WM 2002, 1347
RdW 2002, 498