Darlehensvertrag: nur einheitliche Kündigung möglich
Der Bundesgerichthof stellt klar, dass ein Darlehensvertrag nur einheitlich gegenüber allen, als Gesamtschuldnern haftenden Darlehensnehmers (z. B. Darlehensvertrag wurde von beiden Eheleuten unterschrieben) gekündigt werden kann.
Urteil des BGH vom 09.07.2002
XI ZR 323/01
ZAP EN-Nr. 649/2002
WM 2002, 1764
NJW 2002, 2866