Die Deutsche Bahn AG ist einem Bahnreisenden zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung verpflichtet, wenn sie nicht dafür Sorge trägt, dass auf einer längeren ICE-Fahrt im Zug Toiletten zur Benutzung geöffnet sind. Der von der Bahn zu zahlende Betrag wurde vom Gericht auf knapp über 400 Euro festgesetzt.
Urteil des AG Frankfurt a. M. vom 25.04 2002
32 C 261/01
NJW 2002, 2253