Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte abgestellten Kraftfahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn der Fahrer eine Visitenkarte mit ortsfremder Adresse und Mobiltelefonnummer hinter der Windschutzscheibe angebracht hat.
Urteil des VGH Mannheim vom 07.02.2003
1 S 1248/02
DAR 2003, 328