Gutachterkosten auch bei fehlerhafter Schätzung erstattungsfähig
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat die Kosten für ein vom Unfallgeschädigten zur Schadensfeststellung vorgelegtes Gutachten auch dann zu erstatten, wenn sich dieses später als unrichtig erweist. Das Risiko für derartige Fehler trägt grundsätzlich der Unfallverursacher, es sei denn der Geschädigte hätte schuldhaft dazu beigetragen.
Urteil des vom 17.03.2003
12 U 97/01
DAR 2003, 318