Steuererklärung: Strafbarkeit des mitunterzeichnenden Ehegatten
Der Ehegatte ist nicht Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, wenn er sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte gemacht hat. Die Unterschrift bezieht sich nämlich nur auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Eine Strafbarkeit des Mitunterzeichnenden kommt lediglich dann in Betracht, wenn seine Beiträge über die Unterschriftsleistung hinausgehen, er also z. B. den anderen Ehegatten aktiv bei seiner Tat unterstützt.
Urteil des BFH vom 16.04.2002
IX R 40/00
ZAP EN-Nr. 563/2002
NJW 2002, 2495