Die Unterbringung eines behinderten Kindes in einem Pflegeheim steht der Gewährung von Baukindergeld bzw. der Kinderzulage grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann gelten, wenn das behinderte Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht, das Heim jemals wieder verlassen zu können, untergebracht ist und es von seinen Eltern keinerlei persönliche Fürsorge mehr erfährt.
Hält sich das Kind hingegen regelmäßig - zum Teil auch wochenlang - im eigenen Kinderzimmer im Haus der Eltern auf, steht der Steuervergünstigung nicht entgegen, dass das behinderte Kind in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist.
Urteil des BFH vom 18.10.2001
V R 106/98
RdW 2002, 421