Beweislast bei Haustürgeschäft


Ein Widerrufsrecht nach einem so genannten Haustürgeschäft steht dem Käufer dann nicht zu, wenn der Abschluss des Vertrages nach einer vorhergehenden Bestellung des Kunden zu einem Gespräch erfolgte. Die erfolgte Bestellung hat jedoch der Verkäufer zu beweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer behauptet, es sei zunächst lediglich ein Informationsgespräch beabsichtigt gewesen.


Urteil des OLG Köln vom 24.10.2001
11 U 73/00
MDR 2002, 751
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