Kindesunterhalt: 20 Prozent Einkommensreduzierung für Altersversorgung


Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht sozialversicherungspflichtig, ist ihm bei der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens ein Anteil von rund 20 Prozent seines Bruttoeinkommens für die Verwendung seiner privaten Altersversorgung zuzubilligen.


Urteil des BGH vom 19.02.2003
XII ZR 67/00
NJW 2003, 1660
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