Unfall auf Kinderrutsche


Der Betreiber eines Vergnügungsparks haftet für einen Unfall auf einer 10 Meter hohen "Riesenrutsche", der sich durch das Aufeinanderrutschen zweier Kinder ereignete. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Verantwortlichen darauf hin, dass er zumindest entsprechende Warnschilder (grafische Darstellung für Kinder) hätte anbringen müssen. Auch wäre ihm die Installation einer Ampel oder Lichtschranke zumutbar gewesen, die ein Aufeinanderrutschen der Kinder verhindert hätte.


Urteil des OLG Oldenburg vom 27.03.2002
2 U 21/02
MDR 2002, 1124
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice