Die fortdauernde Speicherung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Strafverfolgung rechtmäßig erhoben worden sind, ist nicht automatisch unzulässig, wenn der Betroffene im Strafverfahren freigesprochen wurde. In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall war gegen einen Mann wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt worden; das Amtsgericht hatte ihn aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Der Beschwerdeführer sah in der fortdauernden Speicherung seiner Daten unter anderem einen Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung. Dieser Ansicht schlossen sich die Karlsruher Verfassungsrichter jedoch nicht an. Die Unschuldsvermutung steht der weiteren Speicherung und Verwendung von Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind, wovon bei einem Freispruch unter Hinweis auf einen Mangel an Beweisen in der Regel auszugehen ist
Beschluss des BVerfG vom 16.05.2002
1 BvR 2257/01
DVBl. 2002, 1110
NJW Heft 28/2002, Seite VIII