Nächtliche Telefonanrufe keine Körperverletzung


Unerwünschte nächtliche Telefonanrufe, die reine Befindlichkeitsstörungen ohne einen medizinisch bedeutsamen Krankheitswert verursachen, stellen keine Körperverletzung dar. Insoweit reichen Angst, Schrecken und Erregung allein nicht aus, vielmehr muss bei psychischen Beeinträchtigungen ein medizinisch relevanter Krankheitszustand in einem nicht nur unerheblichen Umfang eingetreten sein

Hinweis: Auch ohne dass derartige Belästigungen einen "Krankheitswert" erreichen, bestehen gegen den Störer selbstverständlich Unterlassungsansprüche, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können.


Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.05.2002
2a Ss 97/02 - 41/02 II
NJW 2002, 2118
ZAP EN-Nr. 673/2002
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