Fernabsatzvertrag: Widerspruchsrecht auch bei Lieferung eines speziell konfigurierten PCs


Bei so genannten Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden.

Eine derartige Anfertigung von Waren nach Vorgaben des Kunden liegt jedoch nicht vor, wenn die zu liefernde Ware aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wurde (hier Notebook), die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts wegen einer Sonderanfertigung liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.


Urteil des BGH vom 19.03.2003
VIII ZR 295/01
MDR 2003, 732
BGHR 2003, 581
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice