Das Bundesarbeitsgericht erließ eine für die Praxis überaus wichtige Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit vorsorglicher Aufhebungsverträge bei drohendem Ablauf der vereinbarten Probezeit. Das Problem: Oftmals ist der Arbeitgeber auch bei Vereinbarung der maximal zulässigen Probezeit von sechs Monaten noch nicht zu einer endgültigen Beurteilung des Arbeitnehmers im Stande. Bei fortbestehenden Bedenken an der Geeignetheit des Mitarbeiters wird daher oftmals im Zweifel während der Probezeit gekündigt, obwohl durchaus noch Möglichkeiten für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit bestünden. Damit ist keiner der Vertragsparteien gedient. Die Investitionen des Unternehmens in die Einarbeitung des Arbeitnehmers sind verloren. Der Arbeitnehmer, der lediglich eine etwas längere Einarbeitungszeit benötigt hätte, wird arbeitslos.
Die Erfurter Richter segneten nunmehr einen durchaus sinnvollen Ausweg ab. Kann ein Unternehmer vor Ablauf der Probezeit die Geeignetheit des Mitarbeiters noch nicht endgültig beurteilen, kann er ihm eine weitere Bewährungschance in der Form einräumen, dass die Parteien einen vorsorglichen Aufhebungsvertrag abschließen, in dem der Arbeitgeber mit einer "überschaubaren längeren Kündigungsfrist" kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. Das Gericht sah darin keine Umgehung des Kündigungsschutzes. Die im konkreten Fall vereinbarte Kündigungsfrist von vier Monaten wurde ebenfalls nicht beanstandet.
Urteil des BAG vom 07.03.2002
2 AZR 93/01
NZA 2002, 1000
ZAP EN-Nr. 625/2002