Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Vertragsauflösung
Nach einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG durch arbeitsgerichtliches Urteil gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.500 EUR rechtskräftig aufgelöst. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem früheren Arbeitgeber anschließend noch Schadensersatz in Höhe des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung von 3.998,47 EUR, die der Unternehmer für den Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatte.
Wie bereits die Vorinstanzen wies auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Als Schadensposition ist der Verlust der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung bei der Festsetzung der Abfindung im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG zu berücksichtigen; er ist daneben nicht nach § 628 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Da die Forderung auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden konnte, musste sich der Arbeitnehmer mit der festgesetzten Abfindung begnügen.
Urteil des BAG vom 12.06.2003
8 AZR 341/02
MDR Heft 14/2003, Seite R8