Personalvermittlung: sittenwidrige Vermittlungsvergütung


Ein Personaldienstleistungsunternehmen vermittelte einem Kunden einen freiberuflichen technischen Berater. Als Vermittlungsprovision wurden 10 DM je geleistete Arbeitsstunde vereinbart. Eine betragsmäßige oder zeitliche Begrenzung enthielt die Vereinbarung nicht. Der Vermittelte zahlte in der Folgezeit die Vermittlungsgebühr für insgesamt 50 Stunden an den Personaldienstleister. Danach stellte er seine Zahlung ein.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hielt die Vermittlungstätigkeit mit der bezahlten Vergütung für abgegolten. Der Amtsrichter sah im Übrigen die Vereinbarung als sittenwidrig an, da diese keinerlei zeitliche Begrenzung enthielt. Obwohl das Dienstleistungsunternehmen nur eine einmalige Leistung erbracht hatte, sollte der Vermittelte eine zeitlich unbegrenzte Gegenleistung erbringen. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Freiberuflers beschrieb dies mit der markigen Bezeichnung "Form der modernen Sklavenhaltung". Das Gericht gab ihm zumindest im Ergebnis Recht und wies die Zahlungsklage des Personalvermittlers ab.


Urteil des AG Aschaffenburg vom 02.05.2002
26 C 2879/01
MDR 2002, 1111
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