Hat es eine kreditgewährende Bank versäumt, einen Kunden über die im konkreten Fall bestehenden Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung aufzuklären, ist sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten verpflichtet. Dem Kunden steht darüber hinaus jedoch kein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages zu.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 248/02
ZAP EN-Nr. 571/2003