Grundsätzlich keine Erstattungsfähigkeit von Rechtsgutachterkosten für inländisches Recht
Der in einem Zivilprozess Unterlegene hat dem Verfahrensgegner dessen Kosten zu erstatten. Aufwendungen für Privatgutachten über inländisches Recht sind jedoch grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Es ist Aufgabe der Prozessbevollmächtigten, sich auch in schwierige Rechtsmaterien einzuarbeiten und das Ergebnis ihrer Bemühungen selbst schriftsätzlich vorzutragen. Dementsprechend obliegt es dem Gericht, Rechtsfragen eigenverantwortlich zu entscheiden. Ein eingeholtes Privatgutachten könnte ggf. bei einer schwierigen Rechtsfrage bezüglich ausländischen Rechts erstattungsfähig sein.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 05.08.2002
12 W 113/02
OLGR Frankfurt 2002, 274